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BZ 2025 183

Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Zug OG · 2026-01-29 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte mit Gesuch vom 2. September 2025 beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Baar für CHF 8'299.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2025 und die Betreibungskosten von CHF 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin sei gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag E.________ (nachfolgend: GAV E.________) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Beiträge zu bezahlen. Im unterzeich- neten Formular "Erklärungen des Betriebs zur Portalnutzung und zu Beiträgen" (nachfolgend: Formular) habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt, ihr die fälligen Beitragszah- lungen zu schulden, und auch anerkannt, dass es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG handle. Gemäss der gestützt auf die Lohnmeldung der Beschwerde- gegnerin erstellten Schlussrechnung vom 3. April 2025 schulde diese nach Abzug der Akon- tozahlungen den Betrag von CHF 8'299.00. Der geschuldete Verzugszins betrage 5 %. 2. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Ziff. 2) und sprach der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu (Ziff. 3). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 28. Oktober 2025 seien aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Baar für CHF 8'299.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2025 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst aus, eine Schuld- anerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG liege vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Betriebenen hervorgehe, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Die Forderungssumme müsse im Zeitpunkt der Unter-

Seite 3/6 zeichnung der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar sein, d.h. sie müsse sich anhand objektiver, dem Willen der Parteien entzogener Umstände, denen sich der Schuldner im Vor- aus unterworfen habe, berechnen lassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liege kein Rechtsöffnungstitel vor, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt werde, weil damit die Zwangsvollstreckung zu unsicher sei und keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung habe. Das unterzeichnete Formular halte in Ziffer 7 fest, dass für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr die vom Betrieb ge- meldeten definitiven Löhne durch die Beschwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbeitragssatz multipliziert und die definitiven Beiträge als Schluss- oder Nachtragsrechnungen fakturiert würden. Für die mit Schlussrechnung vom

E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe das Recht nicht korrekt an- gewendet. Mit der Unterzeichnung des Formulars habe die Beschwerdegegnerin ausdrück- lich anerkannt, ihr die fälligen definitiven Beitragsschulden gemäss Ziff. 7 [des Formulars] zu schulden und dass die anerkannten, bestimmten oder bestimmbaren Forderungen im Sinne einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten wür- den. Gemäss Ziff. 7 würden die vom Betrieb gemeldeten definitiven Löhne durch die Be- schwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbei- tragssatz multipliziert. Die gültigen Beitragssätze seien in Ziff. 2 [des Formulars] festgehalten. Die Beschwerdegegnerin habe daher mit der Unterzeichnung des Formulars die Bestim- mungsgrössen für die Berechnung der Jahresbeiträge (gemeldete Lohnsumme und Beitrags- sätze) anerkannt. Die Schuld sei leicht zu bestimmen. Am 3. April 2025 und damit nur zwei Wochen nach der Unterzeichnung des Formulars habe die Beschwerdegegnerin die definiti- ven Lohnsummen gemeldet. Damit habe sie die Willenserklärung, dass sie die Beiträge schulde, (erneut) bestätigt und anerkannt. Dies stehe im Einklang mit dem unterzeichneten Formular und lasse keine andere Interpretation zu, als dass die Beschwerdegegnerin die Bei- träge basierend auf den von ihr selbst gemeldeten Löhnen multipliziert mit dem Beitragssatz anerkenne. Gegenteiliges habe sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die Vor- instanz verweise auf den Entscheid 5A_14/2018 vom 11. März 2019 (E. 3.5.2) und halte fest, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festge- legt werde, weil damit die Zwangsvollstreckung zu unsicher sei und keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung habe. Der Sachverhalt in jenem Fall sei aber völlig anders gelagert und mit der vorliegenden Sachlage nicht ver- gleichbar. Vorliegend seien die Bemessungsgrössen klar bestimmt und lägen im Einflussbe- reich der Beschwerdegegnerin. Wenn die Beschwerdegegnerin keine Löhne deklariert hätte, hätte die Beitragsschuld nicht berechnet werden können. Die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht in BGE 114 III 71 E. 2 festgehalten habe, dass ein Schuldbetrag aus einer un- terzeichneten Anschlussvereinbarung in Verbindung mit den selbst eingereichten Lohnsum-

Seite 4/6 men leicht zu bestimmen sei und daher als Schuldanerkennung genüge. Dies müsse auch vorliegend gelten.

E. 4 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist insbesondere ein vom Betriebenen – oder durch seinen Stellvertreter – un- terzeichnetes Schriftstück, aus dem dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.1.1 m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Das bedeutet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Er- klärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5 Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin im am 17. März 2025 unterzeichneten For- mular, der Beschwerdeführerin die fälligen definitiven Beitragsschulden für das jeweils abge- schlossene Geschäftsjahr gemäss Ziff. 7 des Formulars vorbehaltlos zu schulden. In Ziff. 7 wurde festgehalten, dass für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr die vom Betrieb ge- meldeten definitiven Löhne durch die Beschwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbeitragssatz in Prozent multipliziert und die definitiven Bei- träge – unter Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen – als Schluss- oder Nachtrags- rechnungen fakturiert würden. Diese definitiven Beitragsschulden würden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. In Ziff. 5 des Formulars wurden in einer Tabelle die gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag anzuwendenden Gesamtbeitragssätze aufgelistet. In der Fussnote hierzu wurde festgehalten, die aufgeführten Beitragssätze würden die anwendbaren Bei- tragssätze ab 2003 bis Stand 2023 abbilden. Relevant seien immer die für den jeweiligen (auch in der Zukunft liegenden) Zeitraum in den anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen fest- gelegten Sätze. Am 3. April 2025 meldete die Beschwerdegegnerin über das Online-Portal der Beschwerdeführerin die definitiven Löhne für das Jahr 2023. Gemäss der von der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Lohnmeldung erstellten Abrechnung schuldet die Be- schwerdegegnerin nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen CHF 8'299.00.

E. 6.1 Wie dargelegt, bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2018 sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Es trifft zwar zu, dass die Sachverhalte anders gelagert sind. Jedoch gilt unabhängig davon der Grundsatz, dass die Forderungssumme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldaner- kennung zumindest bestimmbar sein muss und dass für eine Schuld, deren Summe erst in der Zukunft festgelegt wird, keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, worauf die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (vgl. BGE 139 III 297 E. 2.3.1; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 26). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt zwar gewisse Relativierungen dieses Grundsatzes zu. So wird die (wenngleich erst später eintretende) Bestimmbarkeit etwa dann bejaht und gilt eine künftige Anpassung einer Forderung als von der Schuldanerkennung

Seite 5/6 noch gedeckt, wenn darin die Anpassung einer bezifferten Forderung durch eine Indexklau- sel oder durch einen anderen gesetzlich oder offiziell festgelegten Tarif klar definiert wird, wie dies beispielsweise bei einer nach dem Landesindex für Konsumentenpreise indexierten Forderung (vgl. BGE 116 III 62 E. 3 [betr. einen definitiven Rechtsöffnungstitel]) oder bei einer vom periodisch angepassten koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG abhängigen Bei- tragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung (BGE 114 III 71 E. 2) der Fall ist. In casu besteht keine solche Konstellation. In BGE 139 III 297 (E. 2.3.1) brachte das Bundesgericht sodann deutlich zum Ausdruck, dass die vorgenannte Praxis bereits weit gehe und in einem Spannungsverhältnis zur Regel stehe, dass die Forderungssumme im Zeitpunkt der Unter- zeichnung bestimmbar sein müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Daraus folgt, dass Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz äusserst restriktiv anzunehmen sind.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf BGE 114 III 71 geltend, die Schuld liesse sich aufgrund der Angaben im unterzeichneten Formular leicht bestimmen (gemeldete Lohn- summe x Gesamtbeitragssatz). Dem erwähnten Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Die Schuldnerin verpflichtete sich im Anschlussvertrag alle gemäss BVG und L-GAV ver- sicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Gläubigerin, einer Vorsorgeeinrichtung, zu versi- chern und dafür die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Sie erklärte im Vertrag vom auf der Rückseite abgedruckten Reglementsauszug Kenntnis genommen und diesen akzeptiert zu haben. In diesem Auszug wurden die zu leistenden Beiträge in Prozenten des koordinierten Lohns der versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Mit dem Rechtsöffnungsge- such reichte die Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel den Anschlussvertrag und die von der Schuldnerin unterzeichneten Lohnlisten ein. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich aus dem Anschlussvertrag und der Lohnliste der Schuldbetrag ohne Weiteres bestimmen lasse, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die vorliegende Sach- lage unterscheidet sich jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in einem wesentlichen Punkt von der in BGE 114 III 71 beurteilten Konstellation. In casu liegt keine unterzeichnete Lohndeklaration vor; die Deklaration wurde vielmehr über das Online-Portal übermittelt. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist eine unterzeichnete Lohndeklaration nebst dem unterzeichneten Anschlussvertrag, welcher die Berechnung der geschuldeten Beiträge regelt, zwingend (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 144; Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 2001, BlSchKG 2003 (3) S. 122 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2016.55 vom

5. Juni 2017 E. 2.3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT210123 vom 15. Juli 2021 E. 3 ff.). Diese Strenge ist auch gerechtfertigt. Denn diese Rechtsprechung ist wieder- um eine Relativierung des Grundsatzes, wonach die genaue Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung ziffernmässig bestimmt oder leicht bestimmbar sein muss. Wie ausgeführt, sind Ausnahmen von diesem Grundsatz nur äusserst restriktiv zuzu- lassen.

E. 6.3 Da vorliegend die Schuld der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars noch nicht feststand und auch keine unterzeichnete Lohndeklaration besteht, hat die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

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E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin, die sich nicht vernehmen liess, ist schon mangels eines Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 779) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 183 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. Oktober 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte mit Gesuch vom 2. September 2025 beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Baar für CHF 8'299.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. April 2025 und die Betreibungskosten von CHF 74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin sei gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag E.________ (nachfolgend: GAV E.________) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Beiträge zu bezahlen. Im unterzeich- neten Formular "Erklärungen des Betriebs zur Portalnutzung und zu Beiträgen" (nachfolgend: Formular) habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt, ihr die fälligen Beitragszah- lungen zu schulden, und auch anerkannt, dass es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG handle. Gemäss der gestützt auf die Lohnmeldung der Beschwerde- gegnerin erstellten Schlussrechnung vom 3. April 2025 schulde diese nach Abzug der Akon- tozahlungen den Betrag von CHF 8'299.00. Der geschuldete Verzugszins betrage 5 %. 2. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab (Ziff. 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Ziff. 2) und sprach der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu (Ziff. 3). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 28. Oktober 2025 seien aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts Baar für CHF 8'299.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2025 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst aus, eine Schuld- anerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG liege vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedin- gungslose Wille des Betriebenen hervorgehe, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Die Forderungssumme müsse im Zeitpunkt der Unter-

Seite 3/6 zeichnung der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar sein, d.h. sie müsse sich anhand objektiver, dem Willen der Parteien entzogener Umstände, denen sich der Schuldner im Vor- aus unterworfen habe, berechnen lassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liege kein Rechtsöffnungstitel vor, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt werde, weil damit die Zwangsvollstreckung zu unsicher sei und keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung habe. Das unterzeichnete Formular halte in Ziffer 7 fest, dass für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr die vom Betrieb ge- meldeten definitiven Löhne durch die Beschwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbeitragssatz multipliziert und die definitiven Beiträge als Schluss- oder Nachtragsrechnungen fakturiert würden. Für die mit Schlussrechnung vom

3. April 2025 in Rechnung gestellte Beitragsschuld für das Jahr 2023 könne jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden. Denn die definitive Beitragsschuld, welche gemäss der am

3. April 2025 von der Beschwerdegegnerin übermittelten Lohnmeldung berechnet worden sei, sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars am 17. März 2025 weder betrags- mässig festgelegt noch bestimmbar gewesen, sondern sei vielmehr erst in Zukunft festgelegt worden. Es mangle mithin an der erforderlichen Bestimmbarkeit der Forderung in der Schuldanerkennung. Die Lohnmeldung vom 3. April 2025 sei ferner kein Rechtsöffnungstitel, da sie nicht unterzeichnet sei. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe das Recht nicht korrekt an- gewendet. Mit der Unterzeichnung des Formulars habe die Beschwerdegegnerin ausdrück- lich anerkannt, ihr die fälligen definitiven Beitragsschulden gemäss Ziff. 7 [des Formulars] zu schulden und dass die anerkannten, bestimmten oder bestimmbaren Forderungen im Sinne einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten wür- den. Gemäss Ziff. 7 würden die vom Betrieb gemeldeten definitiven Löhne durch die Be- schwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbei- tragssatz multipliziert. Die gültigen Beitragssätze seien in Ziff. 2 [des Formulars] festgehalten. Die Beschwerdegegnerin habe daher mit der Unterzeichnung des Formulars die Bestim- mungsgrössen für die Berechnung der Jahresbeiträge (gemeldete Lohnsumme und Beitrags- sätze) anerkannt. Die Schuld sei leicht zu bestimmen. Am 3. April 2025 und damit nur zwei Wochen nach der Unterzeichnung des Formulars habe die Beschwerdegegnerin die definiti- ven Lohnsummen gemeldet. Damit habe sie die Willenserklärung, dass sie die Beiträge schulde, (erneut) bestätigt und anerkannt. Dies stehe im Einklang mit dem unterzeichneten Formular und lasse keine andere Interpretation zu, als dass die Beschwerdegegnerin die Bei- träge basierend auf den von ihr selbst gemeldeten Löhnen multipliziert mit dem Beitragssatz anerkenne. Gegenteiliges habe sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die Vor- instanz verweise auf den Entscheid 5A_14/2018 vom 11. März 2019 (E. 3.5.2) und halte fest, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festge- legt werde, weil damit die Zwangsvollstreckung zu unsicher sei und keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung habe. Der Sachverhalt in jenem Fall sei aber völlig anders gelagert und mit der vorliegenden Sachlage nicht ver- gleichbar. Vorliegend seien die Bemessungsgrössen klar bestimmt und lägen im Einflussbe- reich der Beschwerdegegnerin. Wenn die Beschwerdegegnerin keine Löhne deklariert hätte, hätte die Beitragsschuld nicht berechnet werden können. Die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht in BGE 114 III 71 E. 2 festgehalten habe, dass ein Schuldbetrag aus einer un- terzeichneten Anschlussvereinbarung in Verbindung mit den selbst eingereichten Lohnsum-

Seite 4/6 men leicht zu bestimmen sei und daher als Schuldanerkennung genüge. Dies müsse auch vorliegend gelten. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, dessen Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist insbesondere ein vom Betriebenen – oder durch seinen Stellvertreter – un- terzeichnetes Schriftstück, aus dem dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 148 III 145 E. 4.1.1 m.H. = Pra 111 [2022] Nr. 92). Die Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Das bedeutet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Er- klärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 m.w.H.). 5. Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin im am 17. März 2025 unterzeichneten For- mular, der Beschwerdeführerin die fälligen definitiven Beitragsschulden für das jeweils abge- schlossene Geschäftsjahr gemäss Ziff. 7 des Formulars vorbehaltlos zu schulden. In Ziff. 7 wurde festgehalten, dass für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr die vom Betrieb ge- meldeten definitiven Löhne durch die Beschwerdeführerin mit dem für dieses Jahr gemäss GAV E.________ gültigen Gesamtbeitragssatz in Prozent multipliziert und die definitiven Bei- träge – unter Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen – als Schluss- oder Nachtrags- rechnungen fakturiert würden. Diese definitiven Beitragsschulden würden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. In Ziff. 5 des Formulars wurden in einer Tabelle die gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag anzuwendenden Gesamtbeitragssätze aufgelistet. In der Fussnote hierzu wurde festgehalten, die aufgeführten Beitragssätze würden die anwendbaren Bei- tragssätze ab 2003 bis Stand 2023 abbilden. Relevant seien immer die für den jeweiligen (auch in der Zukunft liegenden) Zeitraum in den anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen fest- gelegten Sätze. Am 3. April 2025 meldete die Beschwerdegegnerin über das Online-Portal der Beschwerdeführerin die definitiven Löhne für das Jahr 2023. Gemäss der von der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Lohnmeldung erstellten Abrechnung schuldet die Be- schwerdegegnerin nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen CHF 8'299.00. 6. 6.1 Wie dargelegt, bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2018 sei nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt. Es trifft zwar zu, dass die Sachverhalte anders gelagert sind. Jedoch gilt unabhängig davon der Grundsatz, dass die Forderungssumme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldaner- kennung zumindest bestimmbar sein muss und dass für eine Schuld, deren Summe erst in der Zukunft festgelegt wird, keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, worauf die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (vgl. BGE 139 III 297 E. 2.3.1; Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 26). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt zwar gewisse Relativierungen dieses Grundsatzes zu. So wird die (wenngleich erst später eintretende) Bestimmbarkeit etwa dann bejaht und gilt eine künftige Anpassung einer Forderung als von der Schuldanerkennung

Seite 5/6 noch gedeckt, wenn darin die Anpassung einer bezifferten Forderung durch eine Indexklau- sel oder durch einen anderen gesetzlich oder offiziell festgelegten Tarif klar definiert wird, wie dies beispielsweise bei einer nach dem Landesindex für Konsumentenpreise indexierten Forderung (vgl. BGE 116 III 62 E. 3 [betr. einen definitiven Rechtsöffnungstitel]) oder bei einer vom periodisch angepassten koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG abhängigen Bei- tragsforderung einer Personalvorsorgeeinrichtung (BGE 114 III 71 E. 2) der Fall ist. In casu besteht keine solche Konstellation. In BGE 139 III 297 (E. 2.3.1) brachte das Bundesgericht sodann deutlich zum Ausdruck, dass die vorgenannte Praxis bereits weit gehe und in einem Spannungsverhältnis zur Regel stehe, dass die Forderungssumme im Zeitpunkt der Unter- zeichnung bestimmbar sein müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.2). Daraus folgt, dass Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz äusserst restriktiv anzunehmen sind. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf BGE 114 III 71 geltend, die Schuld liesse sich aufgrund der Angaben im unterzeichneten Formular leicht bestimmen (gemeldete Lohn- summe x Gesamtbeitragssatz). Dem erwähnten Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrun- de: Die Schuldnerin verpflichtete sich im Anschlussvertrag alle gemäss BVG und L-GAV ver- sicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Gläubigerin, einer Vorsorgeeinrichtung, zu versi- chern und dafür die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Sie erklärte im Vertrag vom auf der Rückseite abgedruckten Reglementsauszug Kenntnis genommen und diesen akzeptiert zu haben. In diesem Auszug wurden die zu leistenden Beiträge in Prozenten des koordinierten Lohns der versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Mit dem Rechtsöffnungsge- such reichte die Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel den Anschlussvertrag und die von der Schuldnerin unterzeichneten Lohnlisten ein. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich aus dem Anschlussvertrag und der Lohnliste der Schuldbetrag ohne Weiteres bestimmen lasse, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die vorliegende Sach- lage unterscheidet sich jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in einem wesentlichen Punkt von der in BGE 114 III 71 beurteilten Konstellation. In casu liegt keine unterzeichnete Lohndeklaration vor; die Deklaration wurde vielmehr über das Online-Portal übermittelt. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist eine unterzeichnete Lohndeklaration nebst dem unterzeichneten Anschlussvertrag, welcher die Berechnung der geschuldeten Beiträge regelt, zwingend (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 144; Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 2001, BlSchKG 2003 (3) S. 122 ff.; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BEZ.2016.55 vom

5. Juni 2017 E. 2.3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT210123 vom 15. Juli 2021 E. 3 ff.). Diese Strenge ist auch gerechtfertigt. Denn diese Rechtsprechung ist wieder- um eine Relativierung des Grundsatzes, wonach die genaue Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung ziffernmässig bestimmt oder leicht bestimmbar sein muss. Wie ausgeführt, sind Ausnahmen von diesem Grundsatz nur äusserst restriktiv zuzu- lassen. 6.3 Da vorliegend die Schuld der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars noch nicht feststand und auch keine unterzeichnete Lohndeklaration besteht, hat die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

Seite 6/6 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin, die sich nicht vernehmen liess, ist schon mangels eines Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 779) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: